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Biotop...

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind:

  1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer, einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen.
  3. Offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte.
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
  5. Offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche.
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Bodengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.

Beeinträchtigungen dieser gesetzlich geschützten Biotope sind grundsätzlich verboten. Sofern ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ eine Zuwiderhandlung erforderlich macht, können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen müssen die Beeinträchtigungen in geeigneter Weise kompensiert werden.

Quelle: Wikipedia

Brennholz-Hefner

Inhaber: Ralf Hefner

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74731 Walldürn

Deutschland

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